Überlassung an Arbeitnehmer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines Kraftfahrzeugs (KFZ) an Arbeitnehmer veröffentlicht (BMF vom 4.4.2018 IV C 5 - S 2334/18/10001). Mit diesem Schreiben fasst das BMF zahlreiche Schreiben zu dieser Thematik zusammen. Außerdem wurden die Ausführungen entsprechend der geltenden Rechtslage angepasst.
Gliederung
Das neue BMF-Schreiben enthält Abschnitte mit Regelungen zur Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode (Ziffer 2) sowie der individuellen Nutzungswertmethode (Ziffer 3). Das Schreiben gibt auch Antworten zum Wechsel der beiden Bewertungsmethoden, der Fahrergestellung, Familienheimfahrten, dem Leasing oder auch zur Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten.
Park and ride
Nutzt der Arbeitnehmer für Teilstrecken öffentliche Verkehrsmittel, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitnehmer den pauschalen Nutzungswert auf Grundlage der Teilstrecke ermittelt, die er mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug tatsächlich zurücklegt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbringt (BMF Schreiben Ziffer 19, 20). Andernfalls ist der pauschale Nutzungswert für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung anzusetzen.
Zeitliche Anwendung
Steuerpflichtige können dieses Schreiben in allen offenen Fällen anwenden. Für einzelne Sachverhalte gelten Ausnahmen; diese müssen erst ab 1.1.2019 beachtet werden.
Stand: 28. Mai 2018
Sie wünschen mehr Informationen zu diesem Thema? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie noch heute Ihren Steuerberater in Ulm!