Bundesfinanzhof sieht Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip
Zinsschranke
Die Zinsschranke dient dazu, den Steuerabzug von Zinsaufwendungen einzuschränken. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 4h des Einkommensteuergesetzes. Die Regelung besagt, dass Zinsaufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe der erzielten Zinserträge in demselben Betrieb sofort steuerlich abzugsfähig sind. Darüber hinausgehende Schuldzinsen (Schuldzinsenüberhänge) sind nur noch in begrenztem Umfang als Betriebsausgaben zulässig. Ziel der Regelung ist, die Gewinnverlagerungen in Konzernen entsprechend einzuschränken.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof hatte bereits seit längerem Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert und dies mit einem Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip begründet (Urt. v. 18.12.2013, I B 85/13). Die Finanzrichter haben in dem Fall Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das heißt, die Steuern auf den Schuldzinsenüberhang mussten zunächst nicht entrichtet werden.
Finanzverwaltung
Von Amts wegen wendet die Finanzverwaltung das BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus jedoch nicht an (BMF- Schreiben vom 13.11.2014, IV C 2 S 2742-a/07/10001:009). Eine Ausnahme gilt nur „bei einem besonderen berechtigten Interesse“. Betroffene Unternehmer müssen sich daher auf das BFH-Urteil berufen.
Stand: 22. Dezember 2014
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