Strafsteuer
Als „Strafsteuer“ bezeichnet wird jene in § 6 des Investmentsteuergesetzes genannte Pauschalsteuer für intransparente Fonds, also für jene - meist ausländische - Investmentfonds, die die Besteuerungsgrundlagen nach den Vorschriften der deutschen Steuergesetze nicht veröffentlichen. In diesem Fall versteuert der Kapitalanleger 70 % des Mehrbetrags zwischen dem Rücknahmepreis am Anfang und am Ende des Jahres, mindestens 6 % des Rücknahmepreises am Jahresende als fiktive Einkünfte. Fiktiv heißt, dass es auf den tatsächlichen Ertrag nicht ankommt.
Entscheidung Europäischer Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass diese pauschale Besteuerung eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt und daher europarechtswidrig ist (Urteil v. 09.10.2014, Rs. C-326/12; van Caster und van Caster). Begründung: Da es sich bei solchen Fonds im Regelfall um Auslandsfonds handelt, ist die Pauschalsteuer geeignet, einen deutschen Anleger davon abzuhalten, ausländische Fonds zu zeichnen. Der EuGH hat auch festgestellt, dass diese deutsche Investmentbesteuerung über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten.
Fazit
Anleger, die intransparente Investmentfonds im Depot haben, sollten sich auf dieses Urteil berufen und gegen eine ggf. vom Finanzamt festgesetzte Pauschalsteuer Rechtsmittel einlegen. Ein geeignetes Rechtsmittel ist der Einspruch gegen den Steuerbescheid. Dieser muss bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides erfolgen. Anleger, die sich bereits wegen des anhängigen EuGH-Verfahrens und den vorausgegangenen Finanzgerichtsentscheidungen den Steuerbescheid offen gehalten haben, können jetzt die Rückerstattung zu viel gezahlter Kapitalertragsteuern verlangen. Zum 31.12.2014 muss im Übrigen kein Rücknahmepreis mehr ermittelt werden.
Stand: 27. November 2014
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