Entfernungspauschale
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei kann für jeden vollen Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von € 0,30 angesetzt werden.
Unfallkosten
Durch die Entfernungspauschale sind „sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ veranlasst sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Gemäß Rechtsprechung schließt die Abgeltungswirkung auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten ein (vgl. u. a. Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.2.2016, 1 K 2078/15).
Billigkeitsregelung
Wie aus der Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die Anfrage eines Abgeordneten (vgl. BT-Drucks. 18/8523) hervorgeht, beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn Unfallkosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass sich der Verkehrsunfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat. Außerdem darf der Fahrer nicht unter Alkoholeinfluss gestanden haben.
Stand: 27. Juli 2016
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