Handwerkerleistungen
Steuerpflichtige können Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Für diese Aufwendungen gibt es eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnleistungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Jahr. Der Steuerförderung unterliegen allerdings nur Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Letzteres ist besonders problematisch, wenn Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einem Neubau geltend gemacht werden.
Der Fall
Ein Ehepaar hatte sich einen Neubau errichten lassen. Parallel hierzu ließ es die Außenanlagen von Handwerkern neu gestalten. Es wurden u. a. Kosten für Baumfällarbeiten, Grünschnitträumung und Wurzelstockentsorgung geltend gemacht. Das Finanzamt stufte die Handwerkerleistungen steuerlich als Herstellungskosten ein. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab dem Finanzamt recht (Urteil vom 23.5.2017 (Az.: 7 K 7134/15). Das Gericht bemängelte, dass ein Teil der streitigen Handwerkerarbeiten zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, zu dem noch gar kein Haushalt existierte, weil der Neubau noch gar nicht fertiggestellt war.
Fazit
Nicht begünstigt sind generell Aufwendungen für handwerkliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines bisher nicht vorhandenen Haushalts. Umgekehrt hält das Gericht aber Leistungen im Rahmen einer Gartenneu- oder Umgestaltung nach der Fertigstellung und dem Bezug des Gebäudes grundsätzlich für begünstigungsfähig. Um bei einem Neubau die 20%ige Steuerermäßigung nicht zu gefährden, sollte also zumindest der Haushalt fertiggestellt sein. Zudem empfiehlt sich eine gewisse Karenzfrist, sodass die Maßnahmen zeitlich nicht mehr mit dem Neubau in Verbindung gebracht werden können.
Stand: 26. März 2018
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